LG Berlin untersagt JU-Bundesverband Durchführung von Landeskonferenz
Einstweilige Verfügung gegen geplante Vorstandswahl bestätigt
21.1.2025
Landgericht Berlin II bestätigt durch Urteil einstweilige Verfügung vom 26./28.11.2024, mit der der Junge Union Deutschlands (Bundesverband) die Durchführung einer Landeskonferenz unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wird
Der von uns vertretene Landesverband Berlin der Junge Union Deutschland wehrt sich gegen den Versuch des Bundesverbandes, eine Landesdelegiertenversammlung („Landeskonferenz“) mit Vorstandswahlen für diesen Landesverband durchzuführen.
Der Bundesverband ist der Auffassung, dass die Vorstandswahlen des Landesverbandes, die am 11. Juli 2023 durchgeführt wurden, unter einem Fehler leiden. Der Bundesverband hatte deshalb zu einer Landeskonferenz des Landesverbandes für den 02.12.2024 eingeladen. Das Landgericht Berlin II hat dem Bundesverband durch einsteilige Verfügung vom 26.11.2024 in der Fassung des Beschlusses vom 28.11.2024 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder Ordnungshaft untersagt, jede Maßnahme zur Vorbereitung einer Landeskonferenz zu ergreifen und eine solche Landeskonferenz durchzuführen. Auf Widerspruch des Bundesverbandes hat das Landgericht Berlin II am 09.01.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Durch am 21.01.2025 verkündetes Urteil bestätigt das Landgericht Berlin II seine einstweilige Verfügung.
Aus den Gründen:
Unter Zugrundelegung des oben beschriebenen Prüfungsumfangs und dem Ausgangspunkt, dass zwischen Satzungswidrigkeit und Anfechtbarkeit einerseits und Nichtigkeit andererseits zu unterscheiden ist, hat die Wahl des Landesvorstands des Antragstellers zu 1. Bestand; sie ist nicht nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften wirksam angefochten; die insoweit ergangenen - insoweit weithin gleichlautenden - Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts vom 23.09.2024 sind evident falsch, wenden Satzungsnormen falsch/willkürlich an. Die - möglicherweise ehedem anfechtbare - Wahl ist auch nicht nichtig; auch insoweit sind die Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts von 23.09.2023 evident falsch.
Im Einzelnen:
a) Die Wahl ist nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Anfechtungsfrist wirksam angefochten worden. Ob hier eine Einwochenfrist aus § 52 Satzung des Antragstellers zu 1. i.V.m. § 20 Abs. 2 PGO (Parteigerichtsordnung der CDU Deutschlands) oder eine Zweiwochenfrist aus § 30 Abs. 8, 16 Abs. 2 S. 2 Satzung des Antragsgegners (gegen eine solche Lückenfüllung der Satzung des Antragstellers zu 1. mit Normen aus der Satzung der Antragsgegnerin wenden sich nicht nur die Antragsteller im hiesigen Verfahren, auch die Antragsgegnerin selbst hat in dem Verfahren vor- dem - Landesparteigericht insoweit (Entscheidung vom 26.10.2023, 09-2023) Bedenken geäußert), kann letztlich offenbleiben. Denn innerhalb keiner dieser Fristen ist eine wirksame (formgerechte) Anfechtung erfolgt. Die einzuhaltende Form bestimmt sich nach §§ 20, 22 PGO (i.V,m, § 52 der Satzung des Antragstellers zu 1.): Schriftform. Dieser Form wird – auch nicht über den Umweg des § 55a VwGO, und zwar mangels des insoweit notwendigen Authentizitätsnachweises – der Antrag vom 18.07.2023 (ein anderer, möglicherweise in anderer Form gefasster Antrag wird von keiner Seite vorgetragen) nicht gerecht. Nach Feststellung des Landesparteigerichts der CDU (LPG 05-2023) vom 26.10.2023 ist der Antrag als ‚PDF ohne Unterschrift/gescannte Unterschrift der Antragsteller‘ eingereicht worden. Soweit das Bundesschiedsgericht in seiner Entscheidung vom 23.09.2024 (BSG 2-2024) hier die Textform aus § 30 Abs. 8 Bundessatzung für maßgeblich erklärt, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Form wird der Antrag gerecht – heißt es nicht von ungefähr, dass Textform die Form sei, die keine ist – die fast formlose Form (Staudinger/Hertel (2023) BGB § 126b Rn. 1). Allerdings ist die Anwendung von § 30 Abs. 8 Bundessatzung unzulässig, ja willkürlich. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 Bundessatzung haben die Landesverbände gerade die Wahlen in ihren Landessatzungen abschließend zu regeln. Regelungen der Bundessatzung finden auf Fragen der Landesverbände nur dann Anwendung, wenn die Landessatzung eine Lücke bietet oder ihre Regelung im Widerspruch zur Bundessatzung Regelung steht. Eine Lücke ist hier aber nicht festzustellen. Zwar hat die Landessatzung keine Regelung zur Wahlanfechtung ausformuliert. In § 52 aber werden die Aufgaben der Schiedsgerichtsbarkeit der Antragstellerin den Parteigerichten der CDU zugewiesen und insoweit die PGO der CDU für anwendbar erklärt. Die Wahlanfechtung ist eine Aufgabe der Schiedsgerichte. Insoweit trifft die Landessatzung der Antragstellerin mit dem Mittel der Bezugnahme eine Regelung zur Wahlanfechtung, und zwar diejenige, dass diese binnen Wochenfrist und in Schriftform zu erfolgen hat (§ 20 PGO). Ein Widerspruch zu einer Regelung der Bundessatzung besteht nicht: § 30 Abs. 8 Bundessatzung regelt, wie das Bundesschiedsgericht selbst feststellt, allein die Wahlen zum Bundesvorstand. Für eine plausible systematische, insbesondere extensive Auslegung des § 30 Abs. 8, gewissermaßen zulasten des § 52 Landessatzung i.V.m. § 20 PGO, wie sie das Bundesschiedsgericht in seinem Beschluss vom 23.09.2024 (BSG 2-2024, Anlage AS 66b) vornimmt, besteht kein Raum. Insoweit besteht nach Auffassung des Gerichts auch die entsprechende Kontrollkompetenz der staatlichen Gerichte, die darauf zu wachen haben, dass die Satzung entsprechend korrekt angewandt wird. Das ist sie von dem Bundesschiedsgericht nicht.
Auf die Frage, inwieweit die digitale Durchführung der Landeskonferenz und entsprechend der Wahl am 11.07.2023 rechts-/satzungswidrig war und entsprechend eine Wahlanfechtung möglicherweise Erfolg hätte, kommt es dementsprechend nicht an. […]
Rechtsanwalt Tobias Böhmke: „Mit dieser Entscheidung ist der Versuch des Bundesverbandes gescheitert, den Landesverband zu übernehmen.“
Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 21.01.2025 ist Berufung eingelegt, die bei dem Kammergericht anhängig ist – zu Gz. 14 U 22/25.
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