Sächsisches OVG erklärt Bebauungsplan in Radebeul für unwirksam
Gericht hebt Satzung zum Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ auf
18.11.2024
Sächsisches Oberverwaltungsgericht erklärt Satzung der Stadt Radebeul vom 16.03.2022 zur Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ für unwirksam
Die Stadt Radebeul überplant mit dem Bebauungsplan Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ ein Areal von 3,25 ha als „eingeschränktes Gewerbegebiet“. Die Mandantin, die über Grundbesitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 92 „Fabrikstraße/Uferstraße“ in Radebeul verfügt, wendet sich unter verschiedenen rechtlichen Aspekten gegen diese Satzung.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht erklärt die Satzung durch Urteil vom 28.10.2024 – zu Gz. 1 C 24/22 – für unwirksam:
Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes, in dem nur Nutzungen zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlichen stören, verstoße für sich genommen zwar nicht gegen das Bestimmtheitsgebot [Tz. 77].
Allerdings sei der Bebauungsplan mit den Textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die Frage nicht hinreichend bestimmt, ob Tankstellen zulässig seien [Tz. 79]. Grundsätzlich zulässig sei die Festsetzung eines „eingeschränkten Gewerbegebiets“ in der Weise, dass in dem festgesetzten Gewerbegebiet bestimmte Gruppen von Nutzungsarten ausgeschlossen würden. Der Ausschluss könne über einen „Positivkatalog“ in der Weise erfolgen, dass die durch Festsetzung einer Gebietsart zulässigen Nutzungsarten nach § 1 Abs. 5 BauGB ganz oder teilweise ausgeschlossen würden. Möglich sei auch, dass die planende Gemeinde festsetze, was zulässig sein solle [Tz. 81].
Die Stadt Radebeul habe sich dafür entschieden, allgemein und ausnahmsweise zulässige Nutzungen festzusetzen und andere Nutzungen ausdrücklich auszuschließen. Unklar weil ungeregelt sei indes, was für Tankstellen gelten solle [Tz. 82].
Als nicht hinreichend bestimmt in räumlicher Hinsicht erweise sich auch die Festsetzung einer hochwasserangepassten Bauweise [Tz. 84].
Zudem weise der Bebauungsplan ein beachtliches Ermittlungs- und Bewertungsdefizit hinsichtlich der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche auf [Tz. 118]. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche ohne eine Alternativenprüfung verletze Eigentümerbelange [TZ. 127].
Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde eingelegt, die bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist – zu Gz. 4 BN 5.25.
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