OVG Berlin-Brandenburg erklärt Veränderungssperre in Flecken Zechlin für unwirksam

Bebauungsplan Nr. 10 „Südöstlicher Weinbergsring“ der Stadt Rheinsberg betroffen

30.10.2025

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärt Satzung der Stadt Rheinsberg über die Veränderungssperre im Bereich des Bebauungsplans Flecken Zechlin Nr. 10 „südöstlicher Weinbergsring“ vom 2. Februar 2022 nebst Satzungen über Verlängerungen für unwirksam

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rheinsberg beschloss am 2. Februar 2022 die Aufstellung eines Bebauungsplan Nr. 10 „südöstlicher Weinbergsring“ im Flecken Zechlin zur Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes. Zugleich beschloss die Stadtverordnetenversammlung eine Veränderungssperre, deren Geltungsdauer sie zweimal verlängerte. Die Mandantin, die über Grundbesitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans verfügt, wendet sich gegen die Satzung zur Festsetzung der Veränderungssperre nebst Verlängerungssatzungen.

Das Oberverwaltungsgericht erklärt die Satzungen durch Urteil vom 16.10.2025 – zu Gz. 2 A 5/23 – für unwirkam.

Aus den Gründen:

bb) Auch der Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre vom 10. Februar 2025 haften eigenständige Fehler an.

(1) Sie ist in formeller Hinsicht zu beanstanden.

(a) Die am 21. Februar 2025 erlassene Bekanntmachungsanordnung, die Grundlage der Bekanntmachung der zweiten Verlängerungssatzung war, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf bedarf es vor der Bekanntmachung einer Satzung einer Bekanntmachungsanordnung des Hauptverwaltungsbeamten, die in den Akten schriftlich zu vermerken, zu datieren und mit seiner Unterschrift zu versehen ist. Diese Vorschrift verlangt eine verantwortliche, an die Person des Hauptverwaltungsbeamten gebundene Maßnahme, mit der die Bekanntmachung der Satzung veranlasst wird. Sie soll erkennbar sicherstellen, dass der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BekanntmV für die Bekanntmachung allein zuständige Hauptverwaltungsbeamte die Prüfung der Voraussetzungen und die Entscheidung über die Art und Weise der Bekanntmachung nicht aus der Hand gibt, sondern durch seine Unterschrift die uneingeschränkte Verantwortung für die Bekanntmachung übernimmt. Die Bekanntmachungsanordnung hat daher nicht nur eine notarielle Funktion, sondern Entscheidungscharakter, weil hierdurch u.a. festgelegt wird, zu welchem genauen Zeitpunkt die Satzung bekanntgemacht wird, welche Art der öffentlichen Bekanntmachung (z.B. §§ 1 bis 3 BekanntmV) gewählt wird und wo, d.h. in welchem Veröffentlichungsorgan die Bekanntmachung erfolgen soll. Dabei handelt es sich nicht nur um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift, sondern um eine wesentliche Verfahrensvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Ungültigkeit der Satzung zur Folge hat (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021 – 2 A 20.19 – juris Rn. 22).

Hier lässt die Bekanntmachungsanordnung vom 21. Februar 2025 nicht erkennen, in welcher Form die öffentliche Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre durchgeführt werden sollte. Bei Veränderungssperren bestehen aufgrund bundes- bzw. ortsrechtlicher Bestimmungen mehrere Möglichkeiten der Bekanntmachung. Mit der Bekanntmachungsanordnung gemäß muss § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV der Hauptverwaltungsbeamte entscheiden, nach welchen Vorschriften die Satzung veröffentlicht werden soll. Die Bekanntmachung ist bundesgesetzlich in § 16 Abs. 2 BauGB geregelt. Danach hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu geben (Satz 1), wobei ortsüblich diejenige Art der Verkündung ist, die in der Gemeinde für örtliche Rechtsvorschriften, insbesondere für Satzungen, nach den einschlägigen landes- oder ortsrechtlichen Bestimmungen maßgebend ist. In diesem Fall sieht das Ortsrecht der Antragsgegnerin weitere Bekanntmachungsmöglichkeiten vor (vgl. §§ 1 bis 3 BekanntmV sowie § 15 Abs. 2 und 5 der Hauptsatzung vom 14. Juli 2014 i.d.F. der 5. Änderungssatzung vom 13. Juni 2022). Die Gemeinde kann auch ortsüblich bekanntmachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist, wobei in diesem Fall § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB entsprechend anzuwenden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und sich die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses nach der jeweiligen Hauptsatzung richtet. Das der Gemeinde damit nach den vorstehend genannten Vorschriften eingeräumte Wahlrecht in Bezug auf die Bekanntmachungsform muss der Hauptverwaltungsbeamte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 BekanntmV ausüben, woran es hier ersichtlich fehlt. Zwar kann eine Bekanntmachungsanordnung auslegungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2021, a.a.O., Rn. 24). Anhaltspunkte, die vorlie-gend zur Auslegung dahin berechtigten, dass und wie das Wahlrecht ausgeübt worden sein könnte, fehlen aber jedenfalls in der Bekanntmachungsanordnung vom 21. Februar 2025. Anderes lässt sich weder deren Überschrift ‚Öffentliche Bekanntmachung über die Satzung über eine Veränderungssperre in der Stadt Rheinsberg, Gemarkung Flecken Zechlin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Flecken Zechlin Nr. 10 ‚Südöstlicher Weinbergsring‘ 2. Verlängerung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB‘, noch dem Satz ‚Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft‘ entnehmen. Daraus wird nicht deutlich, dass dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten bewusst war, dass es verschiedene Bekanntmachungsformen gibt und er zu bestimmen hat, welche Bekanntmachungsform zur Anwendung kommen soll, geschweige denn, dass und wie von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht worden ist.“

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Urteil vom 16.10.2025 – zu Gz. 2 A 5/23 – (tlw. anonymisiert) als Anlage

 

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